Satzung Gewerbeverein Lußheim e.V

Aktuelle Fassung der Satzung

Die derzeit gültige Satzung des Gewerbeverein-Lussheim.


Die hier folgende Satzung bezieht sich noch auf den Gewerbeverein Neulußheim. Da die neue geänderte Satzung zum Gewerbeverein Lußheim noch nicht von Vereinsgericht Mannheim bearbeitet wurde. Die folgende Satzung ist aber in vollem Umfang auch für den Gewerbeverein Lußheim gültig. Sobald die neue Satzung bearbeitet und freigegeben wurde, werden wir sie hier einstellen.

Satzung des Gewerbevereines Neulußheim e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Neulußheim e.V.“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Neulußheim.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins und selbstlose Tätigkeit

Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller Gewerbetreibender aus Industrie, Handwerk und Dienstleistungsunternehmen, sowie der freiberuflich Tätigen der Gemeinde Neulußheim zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf
Gemeindeebene, zum Beispiel in der Kommunikation mit der Gemeindeverwaltung und durch Außendarstellung gegenüber dem Verbraucher.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß §§ 52 der Abgabenordnung:

  • Informationen aller Art, um die Vereinsmitglieder über kommunalpolitische Themen mit wirtschaftlichem Bezug aufzuklären und ggf. eine Meinungsbildung herbeizuführen
  • Förderung der Mitglieder und durch Unterstützung aller Maßnahmen des Gemeindemarketings zur weiteren Fortentwicklung des Standortes Neulußheim
  • Die Verbindung mit anderen berufsständischen Organisationen wie z. B. IHK, Handwerkskammer, Innungen, Kreishandwerkerschaft und sonstigen Verbänden zu pflegen
  • Die berechtigten Interessen der Gesamtmitgliedschaft gegenüber der Kommune, sowie den gesetzlichen und öffentlichen Einrichtungen zu vertreten und mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können
  • Die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz durch gesellschaftliche Zusammenführung der Mitglieder und durch Werbeaktionen die Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen
  • Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen sowie gemeinsamer Werbung und Außendarstellung
  • Die Förderung der Jugendhilfe durch Verbesserung des Arbeitsmarktes durch Schaffung neuer Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen
  • Kommunikationsverbindung zu sozialen Einrichtungen; z. B. Schulen und Kindergärten
  • Die Förderung von Heimatpflege, Heimatkunde, Brauchtum und Kultur durch Veranstaltungen, wie zum Beispiel das „Zunftbaumfest“, Konzerte, Informationsveranstaltungen oder ähnliches.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, z. B. die Unterstützung lokaler Vereine.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, also Gewerbetreibende aller Art einschließlich Klein- und Mittelindustrie und freiberuflich Schaffende.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem / der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Auflösung des Vereines.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Des weiteren kann zu besonderen Zwecken eine zusätzliche Umlage erhoben werden.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Diese Entscheidungen, Abstimmungen und Wahlen sind per Akklamation möglich.

Jedes Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Dabei ist auch der elektronische Versand möglich

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem / der 1. und 2. Vorsitzenden, dem / der Kassierer / in und dem / der Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

Des weiteren sind Beisitzer zugelassen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neulußheim, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Neulußheim, den __07.03.2018______

Der Vorstand


Die aktuelle Satzung des GVL als Download:

GVN Satzung zum Download